Gericht erlaubt "giftig" und "manipulativ" als geschützte Meinungsäußerung
Luisa LangeGericht erlaubt "giftig" und "manipulativ" als geschützte Meinungsäußerung
Ein deutsches Gericht hat entschieden, dass die Bezeichnung einer Person als "giftig" und "manipulativ" in einer E-Mail von der Meinungsfreiheit gedeckt ist. Das Urteil erging am 23. März 2026 vom Oberlandesgericht Frankfurt am Main. Es folgt auf einen Streit zwischen einem Kunden und einer selbsternannten "Bewusstseinstrainerin" und "Medium" wegen einer verweigerten Rückerstattung.
Der Fall begann, als die Beklagte in einer E-Mail den Kläger nach der Ablehnung einer Kostenerstattung für eine Sitzung als "manipulativ und giftig" bezeichnete. Der Kläger, der sich selbst als Mentor und spiritueller Begleiter beschreibt, beantragte eine gerichtliche Verfügung, um solche Äußerungen zu unterbinden. Das Landgericht wies die Klage zunächst ab, und das Oberlandesgericht Frankfurt am Main bestätigte diese Entscheidung später.
Das Gericht kam zu dem Schluss, dass es sich bei den Aussagen der Beklagten um Werturteile und nicht um unwahre Tatsachenbehauptungen handelte. Zudem bestätigte es, dass die durch das Grundgesetz geschützte Meinungsfreiheit auch emotionale oder überzogene Äußerungen umfasst – selbst wenn diese irrational erscheinen. Da sich die Kritik auf das berufliche Verhalten des Klägers bezog, fiel sie unter den Schutz der freien Rede.
Eine weitere Berufung ist nicht möglich, da das Urteil rechtskräftig ist. Die Entscheidung steht im Einklang mit den verfassungsrechtlichen Garantien für polemische Kritik, auch wenn das Gericht keine direkten Vergleiche zu ähnlichen Fällen anderer deutscher Gerichte zog.
Das Urteil unterstreicht, dass scharfe oder emotionale Meinungsäußerungen über berufliches Verhalten in Deutschland rechtlich zulässig bleiben. Der Fall klärt zudem, dass solche Aussagen nicht zwingend faktisch überprüfbar sein müssen, um unter den Schutz der Meinungsfreiheit zu fallen. Die endgültige Entscheidung lässt keinen Raum für weitere rechtliche Schritte.






