Berufsgenossenschaften übernehmen Medikamentenkosten – doch es gibt Ausnahmen
Luisa LangeBerufsgenossenschaften übernehmen Medikamentenkosten – doch es gibt Ausnahmen
Die gesetzlichen Unfallversicherungsträger, bekannt als Berufsgenossenschaften (BG), übernehmen die Kosten für Medikamente, Verbandsmaterial und Hilfsmittel bei Arbeitsunfällen oder Berufskrankheiten. Patienten, die diese Leistungen erhalten, sind in der Regel von Zuzahlungen befreit – Ausnahmen gelten jedoch bei bestimmten hochpreisigen Arzneimitteln.
Nach dem Arzneimittelversorgungsvertrag müssen Apotheken strenge Sparregeln einhalten. Sie sind verpflichtet, unter den vier günstigsten Medikamentenoptionen zu wählen, sofern kein spezifisches Präparat verordnet wurde. Bei praktischen oder medizinischen Gründen dürfen sie ohne Rücksprache mit dem Arzt das nächstpreiswerteste Alternativpräparat abgeben.
Der Notdienst ist außerhalb der regulären Öffnungszeiten tätig – von 20:00 Uhr bis 6:00 Uhr an Werktagen sowie an Wochenenden, Feiertagen und am 24. oder 31. Dezember. Apotheken können der BG Notdienstgebühren in Rechnung stellen, wenn Rezepte mit dem Vermerk "noctu" oder ähnliches während dieser Zeiten eingelöst werden.
Die BG finanziert zudem therapeutische und technische Hilfsmittel gemäß §1 der Vereinbarung. Zwar entfallen für Patienten meist Zuzahlungen, doch bei Medikamenten, die über dem Festbetrag liegen, können zusätzliche Kosten anfallen.
Die Regelungen sorgen für eine kostengünstige Behandlung bei arbeitsbedingten Verletzungen und Erkrankungen. Apotheken müssen sich an die Preisvorgaben halten, doch es gibt Spielräume für Notfälle und Sonderfälle. Patienten profitieren von einem umfassenden Leistungsschutz, müssen aber bei teureren Medikamenten mit Mehrkosten rechnen.






