Sächsische Apotheker scheitern mit Klagen gegen Rückforderungen für Krebstherapien
Lukas LehmannSächsische Apotheker scheitern mit Klagen gegen Rückforderungen für Krebstherapien
Zwei Apotheker in Sachsen müssen Zehntausende Euro zurückzahlen, weil sie Krebstherapien ohne gültige Verträge abgegeben haben. Im Mittelpunkt der Fälle stehen Zytostatika, die trotz bestehender exklusiver Lieferverträge an Patienten ausgegeben wurden. Beide Apotheker wehrten sich gegen die Rückforderungsansprüche, doch ihre Klagen wurden schließlich von Deutschlands höchsten Gerichten abgewiesen.
Die Streitigkeiten begannen, nachdem Apotheken zytotoxische Zubereitungen an versicherte Patienten abgaben. Damals durften nur Apotheken mit speziellen Verträgen diese sterilen Behandlungen bereitstellen. Ein Apotheker in Dresden missachtete die exklusive Vereinbarung der Barmer Krankenkasse, woraufhin eine Rückforderung in Höhe von 49.000 Euro verlangt wurde. In einem anderen Fall lieferte ein weiterer Apotheker parenterale Therapien, ohne dem offenen Hausvertrag der IKK classic beizutreten – die Folge war eine Rückzahlungsforderung über 44.000 Euro.
Beide Apotheker legten Widerspruch ein und argumentierten, die Forderungen seien ungerechtfertigt. Das Bundessozialgericht (BSG) bestätigte jedoch die Rückforderungen, woraufhin sie Verfassungsbeschwerde einreichten. Sie behaupteten, ihre Grundrechte seien durch die Urteile verletzt worden.
Das Bundesverfassungsgericht wies die Beschwerden ohne ausführliche Begründung zurück. Die Richter begründeten dies damit, dass die Beschwerdeführer nicht dargelegt hätten, wie die Entscheidungen des BSG gegen ihre verfassungsmäßigen Rechte verstoßen sollten. Mit der Ablehnung endete der Rechtsstreit für die beiden Apotheker endgültig.
Die Fälle gehen auf eine Übergangsphase zurück, nachdem Deutschland Anfang 2017 exklusive Verträge für sterile Zubereitungen verboten hatte. Die Änderung ermöglichte es allen Apotheken, parenterale Behandlungen an Versicherte abzugeben. Einige Krankenkassen schlossen jedoch während des Umstellungsprozesses neue Verträge ab und setzten auf Bestandsschutzklauseln. Dies führte zu Streitigkeiten, die schließlich ein Eingreifen des Bundesgesundheitsministeriums erforderten.
Die Urteile belassen die Apotheker in der vollen Rückzahlungspflicht. Gleichzeitig bestätigen sie, dass Krankenkassen Rückforderungen durchsetzen können, wenn Behandlungen außerhalb vertraglicher Vereinbarungen erbracht werden. Für die beiden betroffenen Apotheker gibt es keine weiteren rechtlichen Möglichkeiten mehr.






